Verstoß gegen interne Dienstanweisung: Kein Bußgeld nach Lasermessung

In Verkehrsrecht by HMS

Im Rahmen mobiler Geschwindigkeitskontrollen wird häufig auf Messverfahren zurückgegriffen, die als anfällig für Fehler gelten. Als Folge kann es passieren, dass Kraftfahrer der Geschwindigkeitsüberschreitung beschuldigt werden, obwohl dies gar nicht zutrifft. In solchen Fällen ist es daher empfehlenswert, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen und den Tatvorwurf fachkompetent überprüfen zu lassen.

Diese Entscheidung traf auch ein Kraftfahrer, der bei Biberach geblitzt wurde. Nach Abzug der Toleranz soll er 23 km/h zu schnell gefahren sein. Weil er beteuerte, die zulässige Geschwindigkeit nicht überschritten zu haben, legte er Einspruch ein. Allerdings wollte sich die Stadt hiervon nicht überzeugen lassen, sodass der Fall vor dem Amtsgericht Biberach verhandelt wurde.

Vor Gericht musste die verantwortliche Messperson darlegen, wie die Geschwindigkeitskontrolle im Detail ablief. Hierbei stellte sich heraus, dass auf Basis des so genannten Visiertests gearbeitet wurde, ein Verfahren, das nicht als standardisiert gilt. Zum Justieren des Visiers muss die Messperson zunächst eine Anpeilung vornehmen. Hierfür wurde das Verkehrszeichen 301 herangezogen, das auch als „Vorfahrt an der nächsten Kreuzung” bekannt ist.

Schon zuvor hatte sich die zuständige Akademie der Polizei in Baden-Württemberg mit diesem Messverfahren befasst und unter anderem festgehalten, wie die Justierung entsprechender Geräte zu erfolgen hat. In einer internen, hier zu beachtenden Dienstanweisung wird explizit darauf hingewiesen, dass dreieckige Zeichen, wie das Verkehrszeichen 301, dafür als ungeeignet gelten. Somit hat die Messperson eindeutig gegen eine interne Anweisung verstoßen.

Daraufhin gab das Gericht ein Gutachten in Auftrag. Hierbei wurde festgestellt, dass dem Justieren eine zentrale Bedeutung zukommt, der Visiertest jedoch als aufwendig gilt und ein hohes Fehlerrisiko birgt. Eine detaillierte Prüfung wollte der Sachverständige übrigens nicht vornehmen. Er vertrat die Auffassung, dass eine solche Prüfung nur unter großem Aufwand möglich sei und die damit verbundenen Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zum besagten Gerichtsverfahren stehen.

Als Folge wurde das Verfahren vom Amtsgericht eingestellt. Für den Kraftfahrer hat es sich somit gelohnt Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen und vor Gericht zu ziehen. Sein Bußgeld muss er nun nicht mehr entrichten. Allerdings ist anzumerken, dass derartige Fälle nicht verallgemeinerungsfähig sind, d.h. in jedem Einzelfall ist der Sachverhalt im Detail zu prüfen. Hierzu ist die entsprechende Bußgeldakte heranzuziehen, in der die relevanten Daten zum jeweiligen Messvorgang hinterlegt sind.