Behörden dürfen Fahrtenbuchauflage nicht voreilig erteilen

In Verkehrsrecht by HMS

Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ereignen sich keineswegs nur auf Privatfahrten. Ein nicht unerheblicher Teil geblitzter Verkehrsteilnehmer ist im Firmenwagen unterwegs. Doch gerade in solchen Fällen tun sich die Behörden nicht unbedingt leicht damit, die Fahrer eindeutig zu identifizieren – besonders wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die von mehreren Mitarbeitern genutzt werden.

Insbesondere Vielfahrer, die beruflich auf ihren Führerschein angewiesen sind, nutzen diesen Umstand zu ihrem eigenen Vorteil. Sie schaffen es, ihre Identität zu verschleiern, sodass am Ende niemand belangt werden kann. Angesichts dieser Tatsache überrascht es nicht, dass einige Behörden hart gegen diese Unternehmen vorgehen. Eine sehr gängige Praxis besteht darin, dem betroffenen Unternehmen eine Fahrtenbuchauflage zu erteilen. Die damit verbundene Idee ist simpel: Jede einzelne Fahrt muss dann penibel dokumentiert werden, damit sich die Fahrer jederzeit eindeutig identifizieren lassen. Die Auflage ein Fahrtenbuch führen zu müssen setzt jedoch voraus, dass ein Verkehrsdelikt vorliegt, das mit mindestens einem Punkt in Flensburg zu ahnden ist. Sollte ein Unternehmen gegen eine Fahrtenbuchauflage verstoßen, können stattliche Bußgelder drohen.

Ein Unternehmen aus Rheinland-Pfalz war mit solch dieser Auflage nicht einverstanden und hat daraufhin gegen die Behörde geklagt. Der Fall wurde vor dem Verwaltungsgericht Trier verhandelt, das daraufhin zu entscheiden hatte, ob die Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt ist.

Die Entscheidungsgrundlage liefert das Gesetz. Es schreibt vor, dass eine Behörde zunächst ermitteln muss, bevor sie eine Fahrtenbuchauflage erteilt. Im ersten Schritt der Ermittlungen ist es erforderlich, den Geschäftsführer zu befragen. Sofern dieser keine Auskunft darüber erteilen kann, wer das „Tatfahrzeug” zum besagten Zeitpunkt gefahren hat, ist eine andere Person ausfindig zu machen, die entsprechende innerbetriebliche Einblicke hat. Sollte auch diese Person nicht weiterhelfen können, hat die Behörde nach Geschäftsunterlagen zu fragen, die Aufschluss über die Fahrzeugnutzung geben. Erst wenn dies geschehen ist und die Maßnahme ebenfalls nicht zum Ziel geführt hat, kann eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden.

Im besagten Fall wurde jedoch nicht auf diese Weise verfahren. Die Behörde hat die Fahrtenbuchauflage wesentlich früher verhängt, was laut Gericht nicht angemessen ist. Als Folge wurde die Auflage als rechtswidrig erklärt.