Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
Warum überhaupt BlitzerGutachten?
Geblitzt worden! Welche Konsequenzen drohen?Sie sind zu schnell gefahren und wurden geblitzt? Um zu erfahren mit welchen Sanktionen Sie rechnen müssen nutzen Sie bitte unseren Bußgeldrechner. Hier finden Sie die Antwort auf Basis der aktuellen Regelsätze.
Sie sind zu dicht aufgefahren und wurden geblitzt? In der Bußgeldtabelle für Abstandsverstöße finden Sie die Antwort aufgrund der aktuellen Regelsätze.
Sie sind bei "rot" über die Ampel gefahren und wurden geblitzt? In der Bußgeldtabelle für Rotlichtsverstöße finden Sie die Antwort aufgrund der aktuellen Regelsätze.
Zur Verkehrsüberwachung werden verstärkt hochkomplexe Messmittel eingesetzt, die auch eine gewisse Störanfälligkeit aufweisen. Hinzu kommen Fehler durch unsachgemäße Bedienung und Verfahrensfehler seitens der zuständigen Bußgeldbehörde.
Bei Messungen im Fahrzeugpulk oder am Anfang einer Fahrzeugkolonne können ebenfalls verstärkt Messfehler nachgewiesen werden. Nicht zuletzt sind undeutliche Blitzerfotos die Ursache für falsche Beschuldigungen. Ist der Fahrer auf dem Blitzerfoto nicht zu erkennen, muss das Bußgeld auch nicht gezahlt werden.
Erfahrungsgemäß lohnt es sich den erhobenen Tatvorwurf überprüfen zu lassen, insbesondere dann, wenn Sie beruflich oder privat auf Ihren Führerschein angewiesen sind.
Unsere Empfehlung: Lassen Sie schwerwiegende Verkehrsverstöße, die Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot nach sich ziehen, unbedingt überprüfen.
Fragen zum Ablauf der Fallprüfung
In Zusammenarbeit mit unseren Partneranwälten können wir Sie bundesweit betreuen und auch vertreten.Ihre Daten werden auf Servern in Deutschland gespeichert, zu dem nur wenige entsprechend befugte Personen Zugriff haben, welche die Server technisch beziehungsweise kaufmännisch betreuen. Gemäß der gesetzlich vorgeschriebenen Frist werden die Daten nach 10 Jahren gelöscht.
Die bei der Registrierung von Ihnen angegebenen Daten werden ausschließlich zur Abwicklung Ihres Auftrags verwendet. Ihre E-Mail-Adresse, Ihr Name und alle anderen von Ihnen angegebenen Daten erscheinen unter keinen Umständen auf der Website und sind für niemandem außer uns und die für uns tätigen Rechtsanwälte sowie Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik sichtbar. Eine Weitergabe Ihrer Daten an sonstige Dritte ist ausgeschlossen.
Fragen zu Dokumenten
Anhörungsbogen / Zeugenfragenbogen / Bußgeldbescheid etc.In einem Bußgeldverfahren erhalten Sie per Post, in der Regel erst einige Wochen nach dem Tattag, einen sogenannten Anhörungsbogen. Mit diesem Anhörungsbogen wird Ihnen der konkrete Tatvorwurf mitgeteilt und die Gelegenheit eröffnet sich dazu zu äußern. Als Betroffener sind Sie jedoch nicht verpflichtet eine Stellungnahme zu dem benannten Verstoß abzugeben und damit an Ihrer eigenen Rechtsverfolgung mitzuwirken. Vielmehr ist es ratsam, keine Angaben zur Sache zu machen, da Ihnen der Erkenntnisstand der ermittelnden Behörde nicht bekannt ist. Nur die Einsicht in Ihre Bußgeldakte kann hier für Klarheit sorgen.
Die im Anhörungsbogen zumeist gesetzte Frist von einer Woche zur Abgabe einer Stellungnahme können Sie ohne Bedenken überziehen. Sie haben auch noch nach Ablauf der Wochenfrist die Möglichkeit sich zu dem erhobenen Tatvorwurf zu äußern. Allerdings müssen Sie dann damit rechnen, dass die zuständige Behörde weiter ermittelt und Ihnen, mit einer gewissen Zeitverzögerung, ein entsprechender Bußgeldbescheid zugestellt wird.
Wichtiger Hinweis:
Wir vom Team Blitzergutachten.de können bereits auf Basis des Anhörungsbogens die gegen Sie vorliegenden Beweismittel anfordern und eine qualifizierte Fallprüfung vornehmen. Beauftragen Sie uns möglichst zeitnah.
Vor allem bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen, die Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot nach sich ziehen, ist es dringend zu empfehlen, die vorliegenden Beweismittel technisch und juristisch überprüfen zu lassen.
Der Einspruch gegen einen mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Bußgeldbescheid muss innerhalb der 2-Wochen-Frist ab Datum der Zustellung erfolgen
Wenn der Führer des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt nicht eindeutig ermittelt werden kann, verschickt die zuständige Bußgeldbehörde einen Zeugenfragebogen bzw. einen Fragebogen zur Fahrerermittlung an den Halter des entsprechenden Fahrzeugs der in jedem Fall seinen Namen und seine Adresse bestätigen muss.
Sofern der Halter selbst nicht gefahren ist sondern eine mit ihm verwandte oder verschwägerte Person so kann er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. In allen anderen Fällen ist der Fahrer zu benennen. Wir empfehlen dabei folgende Formulierung zu verwenden: „Wahrscheinlich ist Herr/Frau ………. zum Tatzeitpunkt mit dem Fahrzeug gefahren.“
Ist eine Firma (Gesellschaft) als Halter des geblitzten Kfz eingetragen und wurde der Fahrer nicht im direkten Zusammenhang zu dem Verkehrsverstoß von der Polizei angehalten und zur Rede gestellt, wird der Firma ein Zeugenfragebogen zugeschickt. Es handelt sich dabei zumeist um eine sogenannte Kennzeichenanzeige bei der noch kein Fahrer/Fahrzeugführer benannt ist. In einem solchen Fall ist die Firma verpflichtet der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer das entsprechende Kfz zum Tatzeitpunkt gefahren hat.
Damit dem tatsächlichen Fahrer alle Verteidigungsmöglichkeiten offen bleiben, ist zu empfehlen im Antwortschreiben nachfolgende Formulierung zu verwenden: "Das benannte Fahrzeug war am Tattag Herrn/Frau ........ zur Nutzung überlassen."
Wichtiger Hinweis:
Die Beantragung der Akteneinsicht kann jedoch erst nach der Zustellung eines Anhörungsbogens oder eines Bußgeldbescheides erfolgen. D. h. wir vom Team Blitzergutachten können Ihren Fall noch nicht konkret überprüfen.
Wir empfehlen Ihnen die Verwarnung zu akzeptieren und das Verwarngeld zu zahlen. Die Kosten sind vergleichsweise gering und eine Verwarnung zieht keine weiteren rechtlichen Konsequenzen nach sich da es sich hierbei nicht um ein Bußgeldverfahren handelt.
Bei einem Einspruch gegen eine Verwarnung würde ohne Anhörung ein Bußgeldverfahren eröffnet. Dies löst zusätzliche Kosten aus.
Rechtliche Fragen
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann einem Fahrzeughalter auferlegen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit der Fahrer des Fahrzeugs nicht ermittelt werden kann (§ 31a StVZO). Hierbei handelt es sich um eine Hilfsmaßnahme zur künftig leichteren Ermittlung des zuwiderhandelnden Fahrers, insbesondere bei den sog. Kennzeichenanzeigen (z.B. bei Parkverstößen oder Geschwindigkeitsüberschreitungen), bei denen der Fahrer nicht sofort festgestellt werden konnte.
Verkehrsteilnehmer, die der Straßenverkehrsordnung grob zuwiderhandeln, landen im Fahreignungsregister des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg. Das Fahreignungsregister (FAER) ist ein Register, das zur Erfassung unmittelbar verkehrssicherheitsrelevanter Entscheidungen dient. Es wird vom KraftfahrtBundesamt in Flensburg geführt und soll den Bußgeldbehörden, den Gerichten und der Verwaltung die erforderlichen Informationen verschaffen, um die im Interesse der Verkehrssicherheit notwendigen Maßnahmen treffen zu können.
Das FAER hat allein durch seine bloße Existenz eine hohe abschreckende Wirkung und damit einen erheblichen verkehrserzieherischen Effekt.
Hierfür ist entscheidend, dass die mit der Eintragung jeweils verbundene Punktebewertung nach dem sogenannten Fahreignungs-Bewertungssystem behördliche Maßnahmen (z.B. Ermahnung bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis) auslösen kann.
Als Verkehrsteilnehmer erhält man einen Eintrag im neuen Fahreignungsregister, sobald man eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, die im Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld von 60 Euro oder mehr geahndet wird. In diesem Fall werden automatisch ein oder mehrere Punkte eingetragen. Punkte kassiert ebenso, wer eine Straftat in Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz begangen und damit die Verkehrssicherheit direkt gefährdet hat.
Die Möglichkeit, Punkte abzubauen, besteht teilweise. Bei einem Stand von 1 bis 5 Punkten kann durch die freiwillige Teilnahme an einem etwa 400 € teuren Fahreignungsseminar 1 Punkt abgebaut werden. Punkte durch eine freiwillige Seminarteilnahme können allerdings nur einmal binnen fünf Jahren abgebaut werden.
Einmaliger A-Verstoß:
Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre + Anordnung eines Aufbauseminars A
Verstoß in der verlängerten Probezeit: Verwarnung, Empfehlung der Teilnahme an verkehrspsychologischer Beratung
Zweiter A-Verstoß in der verlängerten Probezeit:
Entzug der Fahrerlaubnis
Einmaliger B-Verstoß:
keine Verlängerung, kein Aufbauseminar
Zwei B-Verstöße:
Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre + Anordnung eines Aufbauseminars
B-Verstoß und anschließend A-Verstoß:
Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre + Anordnung eines Aufbauseminars
Zwei B-Verstöße in der verlängerten Probezeit:
Verwarnung, Empfehlung der Teilnahme an verkehrspsychologischer Beratung
Weitere zwei B-Verstöße in der verlängerten Probezeit:
Entzug der Fahrerlaubnis