Einsicht in die digitalen Falldateien

In Aus unserer Praxis, Messtechnik by BlitzerGutachten

Beschluss des Landgerichts Köln vom 11.10.2019 zum Antrag des Betroffenen „Einsicht in die digitalen Falldateien inclusive Rohmessdaten der kompletten Geschwindigkeitsmessreihe“ zu gewähren.

Die große Strafkammer des Landgerichts Köln als 23. Kammer für Bußgeldsachen hat am 11.10.2019 beschlossen, dass die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 12.09.2019, mit welchem der Antrag des Betroffenen auf Einsicht in die digitalen Falldateien inclusive der Rohmessdaten der kompletten Messreihe vom Tattag zurückgewiesen worden ist, zulässig und begründet ist.

Im Rahmen der Begründung des Beschlusses wurde u. a. folgendes ausgeführt:

Der Zulässigkeit der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 304 Abs. 1 StPO grundsätzlich statthaften Beschwerde steht § 305 Satz 1 StPO nicht entgegen.
Bezogen auf das Bußgeldverfahren ergibt sich, dass ein Betroffener wegen der zu garantierenden „Parität des Wissens“ bzw. der „ Waffengleichheit“ verlangen kann, Einsicht in sämtliche existenten, zur Überprüfung der Messung erforderlichen Messunterlagen zu nehmen, und zwar auch, soweit sich diese nicht in den Gerichtsakten, sondern in den Händen der Verwaltungsbehörde befinden.

Dabei ist es unerheblich, ob bereits konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder vom Betroffenen vorgetragen worden sind. Denn ohne umfassende Kenntnisse der zur Überprüfung der Messung erforderlichen Messunterlagen, die den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, kann der Betroffene bzw. seine Verteidigung schon nicht verlässlich beurteilen, inwiefern zweckmäßigerweise Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen.

Dieser Beschluss wurde von der mit uns kooperierenden Rechtsanwältin Frau Redmer-Rupp erstritten.

Anlage: Beschluss des Landgerichts Köln im Pdf-Format