Freispruch wegen extern beauftragter Geschwindigkeitskontrollen

In Verkehrsrecht by HMS

Wer im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle geblitzt wird, muss nicht zwangsläufig mit einem Bußgeld oder gar Punkten in Flensburg rechnen. Erschreckend häufig unterlaufen den Gemeinden und ihren Messpartnern – mit Radarkontrollen beauftragte private Unternehmen – grobe Fehler. Deshalb lassen sich die drohenden Folgen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oftmals abwenden.

Im Kern ist zwischen zwei Arten von Fehlern zu unterscheiden. Da wären zunächst Messfehler: Längst nicht immer wird mit zulässigen Verfahren geblitzt, sodass die ermittelten Ergebnisse nicht verwertbar sind. Des Weiteren schleichen sich Fehler bei der Bearbeitung der Datensätze ein. Vor allem die Bearbeitung von Datensätzen durch Personen die hierzu nicht berechtigt sind, stellt ein häufig auftretendes Problem dar.

Einige Behörden setzen bei der Bearbeitung der Datensätze auf Outsourcing, das heißt sie bearbeiten die Daten nicht selbst. Private Unternehmen, die Geschwindigkeitsmessungen im Auftrag der Gemeinden vornehmen, übernehmen gerne den Verwaltungsaufwand. Dies geschieht natürlich nicht kostenfrei – sie beanspruchen einen Anteil an den Bußgeldern für sich.

Sowohl das Amtsgericht Kassel als auch das Amtsgericht Parchim haben sich mit dieser Praxis befasst. Beide Gerichte kamen zum Schluss, dass eine solche Vorgehensweise nicht uneingeschränkt möglich ist. Im Allgemeinen stellt die Geschwindigkeitsmessung eine rein hoheitliche Aufgabe dar und darf somit nicht an Unternehmen ausgegliedert werden. Die Auswertung der gemessenen Daten zählt ebenfalls hierzu. In beiden Fällen haben die Gerichte entschieden, dass die Verfahrensweise der Gemeinden unzulässig sei bzw. diese kein Outsourcing vornehmen können – insbesondere dann nicht, wenn die Unternehmen auf Basis der verwertbaren Messung bezahlt werden. Die beiden Betroffenen konnten jeweils einen Freispruch erringen, d.h. die entsprechenden Bußgeldbescheide oder Punkte sind hinfällig.