Geschwindigkeitsmessung mit TraffiStar S350 – Verfahren eingestellt!

In Aus unserer Praxis, Messtechnik by BlitzerGutachten

Dem Betroffenen wird vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h überschritten zu haben. Die festgestellte Geschwindigkeit ist nach Toleranzabzug mit 107 km/h angegeben.

Die Überprüfung der Messung durch unsere Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik führt zusammengefasst zu folgenden Feststellungen:

Die Auswertung des Ausdrucks des Messfotos hat ergeben, dass die Auswertevorschriften des Messgeräteherstellers zur eindeutigen Zuordnung des Tatvorwurfs zum betroffenen Fahrzeug erfüllt werden.

Eine konkrete Überprüfung der Messwertgröße ist jedoch auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Beweismittel nicht möglich, was einer rechtlichen Würdigung bedarf. Für eine konkrete Überprüfung müsste der Messgerätehersteller verpflichtet werden, sämtliche Messrohdaten, die zur Messung beigetragen haben, in unverschlüsselter Form zu speichern und den Sachverständigen zur Verfügung zu stellen.

Um die Authentizität des Messfotos und somit die Rechtmäßigkeit des Tatvorwurfes zu bestätigen, ist die digitale Messdatei mit dem erforderlichen Schlüssel (*.pk-Datei) durch die Ordnungsbehörde zur Bewertung zur Verfügung zu stellen. Ferner ist die in den Unterlagen fehlende Dokumentation der Selbsttests als Logdatei durch die Ordnungsbehörde nachzuweisen.

Auf Basis der gutachtlichen Stellungnahme konnte die in diesem Fall tätige Rechtsanwältin erreichen, dass die digitale Falldatei nachgereicht wurde.
Zur Auswertung der nachgereichten Beweismittel durch den Gutachter wurde eine ergänzende Stellungnahme ausgefertigt mit folgendem Ergebnis:

Die in der digitalen Falldatei enthaltenen Entfernungswerte für die längs- und queraxialen Fahrzeugpositionen bei Messbeginn, Messende und Fotoauslösung sind im Einklang mit den in den Nennbetriebsbedingungen geforderten Mindestlängen und Entfernungen. Die fotogrammetrische Vermessung zeigt keine Auffälligkeiten auf.
Mit Hilfe des Messfotos aus der digitalen Falldatei konnte die digitale Signatur anhand der korrekten Einblendung des Signierungszeichens von gutachtlicher Seite mit Hilfe des Referenzauswerteprogramms BiffProcess überprüft werden und die Rechtmäßigkeit des Tatvorwurfes bestätigt werden.
Die in den Unterlagen fehlende Dokumentation der Selbsttests als Logdatei ist, wie schon in der vorläufigen gutachtlichen Stellungnahme vermerkt, unverändert durch die Ordnungsbehörde nachzuweisen.

Wie ebenfalls im vorläufigen Gutachten bereits festgestellt, bedarf auch die Löschung der Zeitstempel und damit das Fehlen der Möglichkeit zur nachträglichen mathematischen Überprüfung von Geschwindigkeitsmessungen im Falle des TraffiStar S350 mit der hier verwendeten Softwareversion im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Tatvorwurfs einer rechtlichen Würdigung.

Nach Angaben der zuständigen Anwältin haben im Ergebnis vor allem die gutachtlichen Ausführungen dazu geführt, dass das Verfahren vom Amtsgericht Leverkusen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt wurde.